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Nächster Stammtisch
  
Freitag, 07.08.2020
 
Schützenhaus Mangelhausen
  
  
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§ 1 - Name, Sitz
1. Der Club führt den Name "Wiesbacher Traktorclub 1999 e.V." und ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Sitz des Clubs ist Eppelborn im Ortsteil Wiesbach

§ 2 - Zweck


Der Zweck des Clubs ist die Erhaltung und Pflege alter, historischer Ackergeräte, insbesondere von Traktoren.


§ 3 - Geschäftsjahr, Kassenprüfung
1. Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.
2. Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von zwei Jahren eine Kassenprüferin / einen Kassenprüfer, die/der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf.

3.

Die Kassenprüferin / der Kassenprüfer prüft die Kasse des Clubs sowie die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch und erstattet dem Vorstand Bericht.  Die Kassenprüferin / der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Prüfung die Entlastung des Kassenführers und des Vorstandes.

§ 4 - Mitgliedschaft
1. Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person werden.
2. Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Clubs gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

3.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
4. Mitglied im Club kann nur diejenige/derjenige werden, der einen Traktor besitzt, oder beabsichtigt, einen Traktor zu erwerben.
5. Die Mitgliedschaft erfolgt mittels schriftlichem Antrag oder einer persönlichen Vorstellung in einer Vorstandssitzung.
6. Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.
7. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied
c) durch Ausschluss aus dem Club. Eine Mitgliederversammlung kann, mit 2/3 der anwesenden Mitglieder, den Ausschluss - nach Anhörung des Betroffenen - aussprechen. Der Ausschluss aus dem Club  erfolgt auch, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bis spätestens 30. Juni jeden Kalenderjahres eingegangen ist.

d) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Club kann auch der Vorstand beschließen, wenn das Mitglied die Interessen des Clubs schädigt, die ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der Cluborgane gröblichst verletzt oder sich ehrenrühriger Handlungen schuldig machte.

§ 5 - Beiträge

Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Höhe und Zahlungsweise werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 6 - Organe
Die Organe des Clubs sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
Zur Erledigung wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Ad-hoc-Kommissionen bilden, die bis zur Erledigung der Aufgaben tätig sind.

§ 7 - Vorstand
1. Der Vorstand des Clubs besteht aus der/dem Vorsitzenden, der Kassenführerin/dem Kassenführer und fünf Beisitzenden.
2. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder sowie die Kassenprüferin/der Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
3. Der Club wird durch zwei Mitglieder der Vorstandes, darunter die/der Vorsitzende oder die Kassenführerin/der Kassenführer, vertreten. Die Kassenführerin/der Kassenführer soll jedoch nur handeln, wenn die/der Vorsitzende verhindert ist. Der Verhinderungsfall ist Dritten gegenüber nicht nachzuweisen.
4. Der Vorstand erarbeitet Vorschläge über Clubfeiern, Öffentlichkeitsveranstaltungen und sonstige Aktivitäten und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Anregungen und Vorschläge aus den Clubabenden werden vom Vorstand bearbeitet. Jedes Clubmitglied kann Anträge schriftlich an den Vorstand richten. Die Arbeit des Vorstandes wird protokolliert und der Mitgliederversammlung vorgestellt bzw. mittels Rundschreiben allen Mitgliedern bekannt gegeben.
5. Der Vorstand entscheidet eigenständig über Sachausgaben bis zu einer bestimmten Höhe; die Höhe des Betrages wird jeweils durch den Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt. Über höhere Ausgaben entscheidet die Mitgliederversammlung.

6.

Dem Vorstand obliegt die Erstellung des Clubhaushaltes, der Buchführung und des Jahresabschlusses. Er ist für die Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Clubvermögens zuständig.

§ 8 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstandes, die Genehmigung der Jahresabrechnung inkl. der Entlastung der Kassenführerin/des Kassenführers, die Satzungsänderungen und eine Auflösung des Clubs. 
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
3. Regelmäßig (alle zwei Monate) findet ein Clubabend statt.
4. Jedes Clubmitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Diese müssen schriftlich bis zu 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein. Über die Zulassung der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Einladung zur ordentlichen Versammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr überschritten haben.

8.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

§ 9 - Finanzen
1. Der Club finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und aus Erlösen der Clubveranstaltungen.
2. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.

3.

Beim Ableben eines Clubmitgliedes wird aus der Clubkasse ein Kranz finanziert, dessen Wert durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 10 - Auflösung des Clubs und Anfall des Clubvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs, wird das Vermögen zu 50 % unter gleichen Anteilen auf die Mitglieder aufgeteilt, der Rest ist als Spende einer anerkannten Wohlfahrtseinrichtung zuzuführen. 


Wiesbach, den 01.03.2002

 

Der Vorstand des Wiesbacher Traktorclubs 1999  e.V.



Wiesbacher Traktorclub 1999 e.V.  ~  Geschäftsstelle: Gartenstraße 17 - 66265 Heusweiler-Lummerschied  ~  Fon: 0 68 06 / 9 52 02 34