§ 1 -
Name, Sitz
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1. |
Der Club führt den Name "Wiesbacher Traktorclub 1999 e.V." und
ist im Vereinsregister eingetragen. |
2. |
Der Sitz des Clubs ist Eppelborn im Ortsteil Wiesbach |
§ 2
- Zweck
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Der
Zweck des Clubs ist die Erhaltung und Pflege alter, historischer
Ackergeräte, insbesondere von Traktoren.
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§ 3
- Geschäftsjahr, Kassenprüfung
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1.
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Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.
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2.
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Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von zwei Jahren eine
Kassenprüferin / einen Kassenprüfer, die/der nicht Mitglied des
Vorstandes sein darf.
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3.
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Die Kassenprüferin / der Kassenprüfer prüft die Kasse des Clubs sowie
die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch und
erstattet dem Vorstand Bericht. Die Kassenprüferin / der
Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und beantragt
bei ordnungsgemäßer Prüfung die Entlastung des Kassenführers und des
Vorstandes.
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§ 4
- Mitgliedschaft
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1.
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Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person werden.
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2.
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Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Clubs gefördert
haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der
Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
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3.
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Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
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4.
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Mitglied im Club kann nur diejenige/derjenige werden, der einen Traktor
besitzt, oder beabsichtigt, einen Traktor zu erwerben.
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5.
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Die Mitgliedschaft erfolgt mittels schriftlichem Antrag oder einer
persönlichen Vorstellung in einer Vorstandssitzung.
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6.
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Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt
werden.
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7.
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Die Mitgliedschaft endet
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a)
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mit dem Tod des Mitglieds
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b)
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durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied
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c)
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durch Ausschluss aus dem Club. Eine Mitgliederversammlung kann, mit 2/3
der anwesenden Mitglieder, den Ausschluss - nach Anhörung des Betroffenen
- aussprechen. Der Ausschluss aus dem Club erfolgt auch, wenn der
Mitgliedsbeitrag nicht bis spätestens 30. Juni jeden Kalenderjahres
eingegangen ist.
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d)
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Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Club kann auch der Vorstand
beschließen, wenn das Mitglied die Interessen des Clubs schädigt, die
ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der Cluborgane gröblichst verletzt
oder sich ehrenrühriger Handlungen schuldig machte.
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§ 5 -
Beiträge
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Die
Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Höhe und Zahlungsweise
werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.
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§ 6 -
Organe
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Die
Organe des Clubs sind:
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a)
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der Vorstand
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b)
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die Mitgliederversammlung
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Zur
Erledigung wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Ad-hoc-Kommissionen
bilden, die bis zur Erledigung der Aufgaben tätig sind.
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§ 7 -
Vorstand
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1.
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Der Vorstand des Clubs besteht aus der/dem Vorsitzenden, der
Kassenführerin/dem Kassenführer und fünf Beisitzenden.
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2.
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Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Die Vorstandsmitglieder sowie die Kassenprüferin/der Kassenprüfer
bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
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3.
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Der Club wird durch zwei Mitglieder der Vorstandes, darunter die/der
Vorsitzende oder die Kassenführerin/der Kassenführer, vertreten. Die
Kassenführerin/der Kassenführer soll jedoch nur handeln, wenn die/der
Vorsitzende verhindert ist. Der Verhinderungsfall ist Dritten gegenüber
nicht nachzuweisen.
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4.
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Der Vorstand erarbeitet Vorschläge über Clubfeiern,
Öffentlichkeitsveranstaltungen und sonstige Aktivitäten und setzt die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Anregungen und Vorschläge aus
den Clubabenden werden vom Vorstand bearbeitet. Jedes Clubmitglied kann
Anträge schriftlich an den Vorstand richten. Die Arbeit des Vorstandes
wird protokolliert und der Mitgliederversammlung vorgestellt bzw. mittels
Rundschreiben allen Mitgliedern bekannt gegeben.
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5.
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Der Vorstand entscheidet eigenständig über Sachausgaben bis zu einer
bestimmten Höhe; die Höhe des Betrages wird jeweils durch den Beschluss
der Mitgliederversammlung bestimmt. Über höhere Ausgaben entscheidet die
Mitgliederversammlung.
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6.
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Dem Vorstand obliegt die Erstellung des Clubhaushaltes, der Buchführung
und des Jahresabschlusses. Er ist für die Verwaltung
und satzungsgemäße Verwendung des Clubvermögens zuständig.
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§ 8 -
Mitgliederversammlung
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1.
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Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des
Vorstandes, die Genehmigung der Jahresabrechnung inkl. der Entlastung der
Kassenführerin/des Kassenführers, die Satzungsänderungen und eine
Auflösung des Clubs.
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2.
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Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich vom Vorsitzenden
einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies
durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung
spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
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3.
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Regelmäßig (alle zwei Monate) findet ein Clubabend statt.
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4.
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Jedes Clubmitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten.
Diese müssen schriftlich bis zu 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand
zugegangen sein. Über die Zulassung der Anträge entscheidet die
Mitgliederversammlung.
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5.
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Die Einladung zur ordentlichen Versammlung erfolgt schriftlich mit einer
Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
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6.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde.
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7.
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Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr
überschritten haben.
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8.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom
Versammlungsleiter bestimmt.
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§ 9 -
Finanzen
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1.
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Der Club finanziert sich aus
Mitgliedsbeiträgen, Spenden und aus Erlösen der Clubveranstaltungen.
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2.
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Ausscheidende Mitglieder
haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.
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3.
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Beim Ableben eines
Clubmitgliedes wird aus der Clubkasse ein Kranz finanziert, dessen Wert
durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
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§ 10 -
Auflösung des Clubs und Anfall des Clubvermögens
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Bei
Auflösung oder Aufhebung des Clubs, wird das Vermögen zu 50 % unter
gleichen Anteilen auf die Mitglieder aufgeteilt, der Rest ist als Spende
einer anerkannten Wohlfahrtseinrichtung zuzuführen.
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Wiesbach, den
01.03.2002
Der Vorstand des
Wiesbacher Traktorclubs 1999 e.V.
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